§ 40a § 40a — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
3. Teil Jagdkarten
§ 40a § 40a
Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 40 Abs. 1) ist der ausstellenden Behörde samt polizeilicher Anzeige zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag der Jagdkarteninhaberin/des Jagdkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024
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