(1) Die Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
(2) Die digitale Jagdkarte hat folgende Daten zu enthalten:
1. Landeswappen samt Schriftzug „Land Steiermark“,
2. Schriftzug „Landesjagdkarte“,
3. Lichtbild,
4. Jagdkartennummer,
5. allfällig zutreffender akademischer Grad,
6. Namen,
7. Geburtsdatum,
8. Ausstellungsdatum,
9. ausstellende Behörde,
10. Gültigkeit der Jagdkarte.
Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Z 1 bis 9 zu enthalten.
(3) Die/Der in Abs. 1 genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 75 Abs. 3 Z 5 geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024
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