(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
(1a) Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Jagdkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:
1. Stammzahlenregister:
– das bereichsspezifische Personenkennzeichen Land- und Forstwirtschaft (bPK-LF),
– das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP),
– das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Strafregister (vbPK-SR-RG),
– das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sicherheit und Ordnung (vbPk SO);
2. Zentrales Melderegister: Namen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Staatsbürgerschaft;
3. Bestände der Passbehörden sowie Bestände der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992; sofern in diesen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild nach § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung vorzulegen;
4. Zentrales Waffenregister: Daten betreffend aufrechte Waffenverbote, die über eine Person behördlich verhängt wurden;
5. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968.
(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte hat diese bei Ausübung der Jagd mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Jagdschutzorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:
1. bei Nutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation digital; ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen der Jagdkarte zu behandeln;
2. bei Nichtnutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation durch den physischen Nachweis (§ 40 Abs. 1) samt dem Nachweis der Einzahlung der in § 40 Abs. 1 genannten Beiträge.
(3) Wer die Jagd ausübt, muß nachweisen können, daß er bei einer Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist.
(4) Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist. Die positive Absolvierung der Forstfachschule, der positive Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft sowie der positive Abschluss der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur befreien von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung, wenn mit dem Zeugnis auch eine Bestätigung der jeweiligen Ausbildungsstätte über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit entsprechend der steirischen Jägerprüfung vorgelegt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen.
(5) Die Vorschriften über die Durchführung der Jägerprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln.
(6) Die Jagdkarte ist nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, gültig, gibt jedoch keine Berechtigung, ohne Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(7) Beeidete Jagdschutzorgane sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (§ 39) bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1993, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 133/2024
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