§ 36 § 36 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
3. Teil Jagdkarten
§ 36 § 36
Ohne eine von der zuständigen Behörde im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ausgestellte, mit Lichtbild versehene Jagdkarte darf niemand die Jagd ausüben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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