§ 28 § 28 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
Rückverweise
Die auf Grund des § 12 gepachteten Jagdeinschlüsse gehen mit dem Tode des Pächters oder mit einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person desselben für die restliche Dauer der Pachtzeit auf die neue Eigentümerin/den neuen Eigentümer des umschließenden Eigenjagdgebietes über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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