(1) Nach Genehmigung der Verpachtung ist durch den Gemeinderat ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten, der jedenfalls folgende Vertragspunkte zu enthalten hat:
a) die datumsmäßig bestimmte Pachtzeit;
b) die Größe des Jagdgebietes;
c) die Vertragspartner mit Namen und Wohnort;
d) bei Jagdgesellschaften sämtliche Gesellschafter, den Obmann sowie seinen Stellvertreter mit Namen und Wohnort;
e) den jährlichen Pachtschilling;
f) die Verpflichtung, das Jagdgebiet bei Ablauf des Pachtverhältnisses mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand zu übergeben;
g) bestehende Jagd- und Reviereinrichtungen gegen angemessene Entschädigung zu übergeben.
(2) Vertragspunkte, die den Zweck verfolgen, Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen, gelten als nicht beigesetzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise