§ 22 § 22 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an eine andere Person ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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