Die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an eine andere Person ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise