LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Jagdgesetz 1986§ 20

§ 20Jagdeinschlüsse

In Kraft seit 03. April 1986
Up-to-date

Auf den Pächter eines Jagdeinschlusses finden die Bestimmungen des § 17 Abs.2 und 4, dann der §§ 18 und 19 sinngemäß Anwendung.

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