§ 20 § 20 — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
1. Teil Das Jagdrecht und dessen Ausübung
3. Abschnitt Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten
§ 20 § 20
Auf den Pächter eines Jagdeinschlusses finden die Bestimmungen des § 17 Abs.2 und 4, dann der §§ 18 und 19 sinngemäß Anwendung.
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