§ 11a § 11a — Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Gliederung
Bei Vereinigung von Gemeinden oder Aufteilung einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden treten jeweils die neuen Gemeinden hinsichtlich der ihnen zugeschlagenen Grundstücksflächen in die bestehenden Jagdpachtverträge als Rechtsnachfolger ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden