Bei Vereinigung von Gemeinden oder Aufteilung einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden treten jeweils die neuen Gemeinden hinsichtlich der ihnen zugeschlagenen Grundstücksflächen in die bestehenden Jagdpachtverträge als Rechtsnachfolger ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014
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