(1) Für die Erteilung von Auskünften an die GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes – GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gilt:
1. Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 2 des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
2. Die Daten sind, soweit wie möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
3. Abweichend von § 7 Abs. 1 bis 3 ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten eines Antrags mit Bescheid abzusprechen.
4. Für die Berechnung der Frist für die Datenbereitstellung findet § 5 Anwendung.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023
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