(1) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden,
a) wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;
b) wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
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