(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
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