(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen.
(2) Die Förderungsgewährung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung erlassen werden können.
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