(1) Die Förderung erfolgt insbesondere durch Geldleistungen in Form nicht rückzahlbarer Förderungsbeiträge oder rückzahlbarer Darlehen.
(2) Die Gewährung von Förderungen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
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