(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
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