(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Zukunftsfonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers anregen und berücksichtigen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf die Zwecke dieses Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung durch den Zukunftsfonds ist nur zulässig, wenn ohne sie das Projekt nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Sie kann jedoch auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(5) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2019
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