(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Zukunftsfonds ist dem Landtag längstens alle fünf Jahre ein Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
(4) Die Gebarung des Zukunftsfonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2008, LGBl. Nr. 98/2019
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