(1) Die Mittel des Zukunftsfonds werden aufgebracht durch
1. Zuwendungen des Landes Steiermark,
2. Zuwendungen von Gemeinden des Landes und von gesetzlichen, beruflichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe,
3. Erträgnisse aus veranlagten Fondsmitteln,
4. Tilgungsraten und Zinserträgnisse aus vom Zukunftsfonds gewährten Darlehen,
5. Rückflüsse etwaiger nicht durch die Fördernehmer verbrauchter Fördermittel sowie
6. sonstige Zuwendungen.
(2) Die Zuwendungen des Landes Steiermark gemäß Abs. 1 Z 1 bestimmt der Landtag im Landesvoranschlag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
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