Die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys unterliegen der hinsichtlich aller aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 68/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise