(1) Zur Begutachtung der Förderungsansuchen sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Fachjury eingerichtet, die aus drei bis fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder der Fachjury werden von der Landesregierung bestellt; eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen wird angestrebt. Sie müssen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, anwendungsorientierte Forschung und Technologie, Qualifizierung und Beschäftigung, Kunst und Kultur sowie Jugend stammen. Die Mitglieder der Fachjury müssen Experten in den jeweiligen Themen der ausgeschriebenen Calls sein. Die Funktionsdauer der Fachjury beinhaltet den Zeitraum der Ausschreibung des jeweiligen Calls bis einschließlich das Ende der Abwicklung der in diesem Call geförderten Projekte.
(3) Ausscheidende Mitglieder sind für die verbleibenden Aufgaben durch Neubestellung zu ersetzen.
(4) Die Fachjury trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjurys, die von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
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