(1) Das Kuratorium ist das Organ für die strategische Planung und Koordinierung der Fondsaktivitäten sowie Plattform für den umfassenden Informationsaustausch zwischen den an der Realisierung des Fondszweckes interessierten Personen, Gruppen und Institutionen. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann von Steiermark.
(2) Das Kuratorium besteht aus
1. der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann,
2. der Ersten Stellvertreterin/dem Ersten Stellvertreter der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes (Art. 37 L-VG),
3. dem für den Zukunftsfonds Steiermark zuständigen Mitglied der Landesregierung,
4. zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden,
5. zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz vorgeschlagenen Mitgliedern,
6. einem von der JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH vorgeschlagenen Mitglied und
7. einem vom Forschungsrat Steiermark vorgeschlagenen Mitglied.
(3) Die Funktionsperiode für die Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre.
(4) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Kuratoriums zu ersetzen.
(4a) Erfolgt die Nominierung von Mitgliedern nach Abs. 2 Z 5, 6 und 7 nicht fristgerecht, kommt das Kuratorium mit der verringerten Mitgliederzahl beschlussfähig zustande. Eine Nachnominierung für die restliche Funktionsperiode ist aber vorzunehmen.
(5) Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nur bei Befangenheit zulässig. Die/Der Vorsitzende kann, wenn es zweckmäßig erscheint, auch eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg veranlassen. Dies ist zulässig, wenn im Einzelfall mindestens die Hälfte der Mitglieder diesem Verfahren zustimmt. Die Quoren sind zu wahren. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Förderungsprogramme, welche insbesondere die strategischen Zielsetzungen und Schwerpunktsetzungen der Fondsaktivitäten konkretisieren sowie über die Förderungsrichtlinien bzw. die Vorschläge hiezu an die Landesregierung und
2. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2008, LGBl. Nr. 108/2012, LGBl. Nr. 98/2019
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