(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung innovativer und zukunftsweisender Projekte in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Technologie, Qualifikation, Kunst und Kultur sowie Jugend in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung “Zukunftsfonds Steiermark”, im Folgenden kurz “Zukunftsfonds” genannt.
(2) Der Zukunftsfonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist, insbesondere unter dem Aspekt der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung, auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet.
(3) Der Zukunftsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten; er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2012
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