(1) Die Bewilligung erlischt:
a) durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
b) durch Zurücknahme;
c) durch den Tod des Inhabers, mit Ausnahme der Fälle des § 5 Abs. 5 und 6;
d) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder
e) durch Zurücklegung.
(2) Die Bewilligung ist zurückzunehmen:
a) wenn nachträglich in der Person des Bewilligungsinhabers gelegene Umstände eintreten, welche die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ausgenommen jedoch der Verlust der Eigenberechtigung;
b) wenn wesentliche, nach der Erteilung der Bewilligung aufgetretene Mängel der Betriebsstätte nicht innerhalb einer von der Behörde durch Bescheid festgesetzten Frist behoben werden;
c) wenn der Bewilligungsinhaber die Verfügungsberechtigung über die Betriebsstätte verliert, oder
d) wenn der Bewilligungsinhaber den Betrieb trotz einer auf Grund des § 10 Abs. 2 erfolgten Aufforderung der Landesregierung nicht binnen sechs Monaten wieder aufnimmt.
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