(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 3);
2. ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (§ 10);
3. als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die Ausübung der Bewilligung (§§ 6 und 8) zuwiderhandelt;
4. als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zur Deckung unbefugter Unterweisung im Schilauf (§ 1 Abs. 3) Scheinarbeitsverträge abschließt;
5. als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule angestellte Schilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufschilehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter ohne Meldung an die Landesregierung beschäftigt oder bei Verwendung von Aushilfskräften gegen die Bestimmungen des § 21 verstößt;
6. als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, als Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter
a) den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 17, 20, 21 und 22) oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den Betrieb einer Schischule zuwiderhandelt,
b) bei Schiausflügen oder Schitouren in einem fremden Standortgebiet den Schischulbetrieb stört oder Schüler anwirbt;
7. ohne Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Lehrkräfte anwirbt, um durch diese Personen oder Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs zu unterweisen.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002
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