(1) Die Einhebungspflichtigen haben ordnungsgemäße Aufschreibungen über alle abgabenpflichtigen Übernachtungen zu führen und diese den behördlich legitimierten Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Ferner haben sie den Kontrollorganen Zutritt zu den für Übernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu gewähren und alle für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kurkommissionen sind verpflichtet, Aufschreibungen zu führen, aus denen die Zahl der Übernachtungen bei den einzelnen Einhebungspflichtigen und die Eingänge an Kurabgabe ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen unterliegen der Kontrolle der beauftragten Organe der Gemeinde und des Landes. Die Kurkommissionen haben auch wahrzunehmen, daß alle Einhebungspflichtigen vollständig und rechtzeitig die Kurabgabe an sie abliefern und, falls dies nicht geschehen sollte, von der Gemeinde Abhilfe zu verlangen.
(3) Die mit der Kontrolle betrauten Organe sind verpflichtet, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangten Umstände geheimzuhalten.
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