(1) Die Kurabgabe darf den Höchstbetrag von 1 Euro für die Übernachtung nicht überschreiten. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist sie durch die Landesregierung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und des Bedarfes für jeden Kurort (Kurbezirk) im Verordnungswege gesondert festzusetzen.
(2) Die Höhe der Abgabe kann auch für die Frühjahrs-, Haupt- und Herbstsaison verschieden festgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1983, LGBl. Nr. 69/2001
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