(1) Abgabenpflichtig sind die Kurgäste, das sind jene Personen, die sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach Abs. 2 von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist neben der Nächtigungsabgabe zu entrichten.
(2) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:
a) Personen, die im Kurort (Kurbezirk) ihren ordentlichen Wohnsitz haben, und deren unterhaltsberechtigte Familienangehörige;
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
c) Personen, die nachweisen, dass sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
d) (Anm.: entfallen)
e) Personen, die zum erforderlichen Pflegepersonal eines Kurgastes gehören oder im Kurort (Kurbezirk) beruflich beschäftigt sind, und Personen, die, ohne im Kurort (Kurbezirk) ständig zu wohnen, Eigentümer oder Pächter einer im Kurort (Kurbezirk) befindlichen Liegenschaft oder eines Betriebes sind, sofern sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
f) Kurgäste, die länger als ein Jahr im Kurort Aufenthalt nehmen, ab Beginn des 2.Jahres;
g) Kriegsbeschädigte mit einer mindestens 50 %igen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit;
h) Inhaber von Amtsbescheinigungen (Opferfürsorge) und Opferausweisen;
i) Heeresversorgungsberechtigte (Beschädigtenrentner) mit einer mindestens 50 %igen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.
(3) Kurgäste, für deren Aufenthalt ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung die gesamten Kosten des Kuraufenthaltes übernimmt, erhalten eine 20 %ige Ermäßigung der Kurabgabe, sofern sie in Heimen untergebracht sind.
(4) Personen, die auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht Anspruch erheben, haben sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Büro der Kurkommission unter Vorlage jener Dokumente, aus denen das Vorhandensein des Ausnahmegrundes eindeutig hervorgeht, zu melden. Bei Erkrankung können sie sich durch eine andere Person vertreten lassen. Findet die Kurkommission, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, stellt sie dem Unterkunftnehmer darüber eine Bescheinigung aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 54/2018
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