LandesrechtSteiermarkLandesesetzeKurabgabegesetz 1980§ 1

§ 1Art und Zweck der Abgabe

In Kraft seit 19. August 1980
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In den Gebieten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen als Kurort (Kurbezirk) gelten, ist eine Kurabgabe zu entrichten. Diese Abgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Der Ertrag dieser Abgabe ist in der Höhe seines Aufkommens im Kurort (Kurbezirk) den in den einzelnen Kurorten (Kurbezirken) bestehenden Kurfonds als Förderungsbeitrag des Landes zuzuführen und dient ausschließlich zur Deckung der Ausgaben der Kurkommissionen.

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