Treten nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzungderartige Veränderungen ein, daß die demselben zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen vier Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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