(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen, wobei die im Bauverfahren genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der Bruttogeschoßflächen und der Geschoßanzahl dienen.
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen;
b) die gesetzlichen Bestimmungen und den Beschluß des Gemeinderates, auf die sich die Vorschreibung stützt;
c) die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages (der Kanalbenützungsgebühr);
d) die gewährten Teilzahlungen;
e) die Zahlungsfrist;
f) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergibt;
g) die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung der laufenden Kanalbenützungsgebühren. Die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024
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