(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist vom Gemeinderat eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:
a) die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);
b) die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6);
c) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages (§ 4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
e) die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes, aus denen sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages errechnet;
f) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.
(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich kundzumachen und treten, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2005)
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