(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlußrechte der Gemeinden.
(2) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der öffentlichen Kanal- und Abwasserreinigungsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.
(3) Sofern die Kanalabgabenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenschuld für die Kanalbenützung mit dem 1. des Monates, in dem der öffentliche Kanal in Benützung genommen wird.
(4) ( entfallen )
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 158/1963LGBl. Nr. 67/1986, LGBl. Nr. 44/1987 (KV), LGBl. Nr. 80/1988, LGBl. Nr. 3/2003, LGBl. Nr. 81/2005)
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