(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlußpflichtigen Baulichkeit verpflichtet.
(2) Der Kanalisationsbeitrag ist nach Ablauf der in der Abgabenfestsetzung bestimmten Zahlungsfrist fällig und kann in den in der Abgabenfestsetzung festzulegenden Teilzahlungen entrichtet werden.
(3) Der Kanalisationsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Für den Kanalisationsbeitrag samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 158/1963, LGBl. Nr. 81/2005, LGBl. Nr. 87/2013
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