(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Gesetzes treten die §§ 7 bis 13 des Gesetzes vom 10. März 1916, LGuVBl. Nr. 30, außer Kraft.
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