(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kanalabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 15.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002.
(3) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2005)
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