(1) Der Wasserleitungsbeitrag ist im Einzelfalle auf Grund dieses Gesetzes vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen und vorzuschreiben.
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen;
b) die gesetzlichen Bestimmungen und die Gemeinderatsbeschlüsse, auf die sich die Vorschreibung stützt;
c) die Höhe des Wasserleitungsbeitrages;
d) die Zahlungsfrist;
e) die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Höhe der Abgabe ergibt;
f) die Rechtsmittelbelehrung.
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