Gemeinden, die Wasserleitungsbeiträge im Sinne dieses Gesetzes erheben, haben durch den Gemeinderat eine Wassergebührenordnung zu beschließen, welche – unbeschadet allfälliger Regelungen über Wasserverbrauchsgebühren und Wasserzählergebühren – zu enthalten hat:
1. die Erhebung eines Wasserleitungsbeitrages nach § 1;
2. die Höhe der vollen Baukosten für die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 4);
3. die Höhe der hiefür aus Bundes- und Landesmitteln gewährten Darlehen und nicht rückzahlbaren Beiträge sowie der allenfalls angesammelten Wasserleitungsbeiträge (§ 4 Abs. 4);
4. die Höhe der der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde zu legenden Baukosten nach § 4 Abs. 4;
5. die Gesamtlänge des Rohrnetzes (§ 4 Abs. 4);
6. die Höhe der aus Z. 4 und 5 errechneten durchschnittlichen Kosten für einen laufenden Meter der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 4);
7. die Höhe des Einheitssatzes (§ 4 Abs. 4);
8. die allfälligen Sondergebühren (§ 4 Abs. 7).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016
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