(1) Zur Leistung des einmaligen Wasserleitungsbeitrages ist der Eigentümer des Gebäudes (Anlage) bzw. der Liegenschaft verpflichtet. Ist der Bauwerkseigentümer eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so haftet der Grundeigentümer mit dem Bauwerkseigentümer für die Entrichtung des Wasserleitungsbeitrages zur ungeteilten Hand.
(2) Der Wasserleitungsbeitrag ist nach Ablauf der in der Abgabenfestsetzung bestimmten Zahlungsfrist fällig.
(3) Der Wasserleitungsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Für den Wasserleitungsbeitrag samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 158/1963, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016
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