(1) Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bestimmt sich bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat.
(2) Bei Anlagen, die nicht als Gebäude qualifiziert werden können, ergibt sich der Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß derselben in Quadratmetern.
(3) Bei unbebauten Liegenschaften, welche an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden (§ 2 Abs. 5), beträgt der Berechnungsfaktor, unabhängig von der Größe der Liegenschaft, 100. Wird anlässlich einer Abteilung einer solchen Liegenschaft auf Bauplätze ein Gebäude oder eine sonstige Anlage errichtet, so ist der auf dieses Baugrundstück nach dem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf den für das Gebäude oder die Anlage zu entrichtenden Wasserleitungsbeitrag anzurechnen.
(4) Der Einheitssatz ist in der Wassergebührenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf, in Euro ausgedrückt, 7,5% der durchschnittlichen, für die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Anlage nicht übersteigen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind von den Baukosten die aus Bundes- oder Landesmitteln gewährten Darlehen zur Hälfte und die aus diesen Mitteln gewährten, nicht rückzahlbaren Beiträge sowie allfällige Mehrbeträge aus angesammelten Wasserleitungsbeiträgen (§ 1 Abs. 3) zur Gänze in Abschlag zu bringen. Die so der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Rohrnetzes sind in den Gemeinderatsbeschluss aufzunehmen (Berechnungsgrundlage).
(5) Bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung, welche an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.
(6) Bei Zu- und Umbauten von Gebäuden (Anlagen) ist der ergänzende Wasserleitungsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(7) Ist durch die ursprüngliche oder spätere Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu gewärtigen, so erhöht sich über Beschluss des Gemeinderates der Wasserleitungsbeitrag noch um die Kosten der hierdurch notwendigen besonderen Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage (Sondergebühr). Die Sondergebühr darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird die besondere Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen.
(8) Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifischen baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 149/2016
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