(1) Von der Entrichtung des Wasserleitungsbeitrages sind jene Gebäude (Anlagen) und Liegenschaften, unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, insoweit ausgenommen, als für diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beitrag zur Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage an die Gemeinde geleistet wurde.
(2) Desgleichen sind sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Wasser versorgungsanlage anzurechnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise