(1) Voraussetzung für die Entstehung der Wasserleitungsbeitragspflicht ist die Anschlußpflicht eines Gebäudes (Anlage) an die öffentliche Wasserleitung nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, in der Fassung des Gesetzes vom 21.Februar 1947, LGBl. Nr. 8.
(2) Der Wasserleitungsbeitrag ist einmalig für alle Gebäude (Anlagen) im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht (Abs. 1) an die seit 1.Jänner 1959 errichtete oder erweiterte öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an die Wasserleitung angeschlossen sind oder nicht. Für die in der Zeit vom 1.Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten oder erweiterten öffentlichen Wasserversorgungsanlagen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Wasserleitungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Gemeinden für die Errichtung oder Erweiterung dieser Anlagen noch Kosten zu tragen haben.
(3) Für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten oder erweiterten öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entsteht die Beitragspflicht für die anschlußpflichtigen Gebäude (Anlagen) ohne Rücksicht auf deren Anschluß mit der Fertigstellung der Wasserversorgungsanlage. Wurden bereits Beiträge geleistet, so ist bei einer Erweiterung einer Anlage ein neuerlicher Beitrag nur im Verhältnis des durch die Erweiterung erlangten Nutzens zu erbringen.
(4) Bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlußpflichtigen Gebäuden (Anlagen) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungs- oder Betriebsbewilligung, jedenfalls aber mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit (Anlage). Bei Wiedererrichtung eines zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Gebäudes (Anlage) ist der Wasserleitungsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk (Anlage) die Ausmaße des früheren überschreitet.
(5) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene oder sonst nicht anschlußpflichtige Gebäude (Anlagen) und für unbebaute Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen (vereinbarten) Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016
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