(1) Schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen, wodurch der Wasserleitungsbeitrag verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, sind bis zum Dreifachen des Betrages zu bestrafen, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen.
(2) ( Anm.: entfallen )
(3) ( Anm.: entfallen )
(4) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 158/1963, LGBl. Nr. 63/1965
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