(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, welche öffentliche Wasserversor gungsanlagen errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Er weiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Zur Wasserversorgungsanlage gehören alle Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen, die zur Gewinnung, Sammlung und Förderung des Wassers zu den Grundstücken, die mit Wasser zu versorgen sind, und der Verwaltung der Wasserversor gungsanlage dienen.
(3) Die Wasserleitungsbeiträge sind zweckgebunden und dürfen nur zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erwei terung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde verwendet werden. An Wasserleitungsbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwen dungen entspricht.
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