LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Jagdabgabegesetz§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch die Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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