(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten zudem noch folgende Regelungen:
1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
2. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
3. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Art, Form und Tragen des Dienstabzeichens sowie über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;
2. die Geschäftszahl, das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde (§ 7 Abs. 1).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 80/2017
Keine Verweise gefunden
Rückverweise