(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen als Folge der Geltung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2 für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären.
(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen, kann die Abgabe für den Bereich der Zone für die Dauer bis zu zwei Jahren pauschaliert werden.
(3) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, kann bei Vorliegen der im Abs. 1 umschriebenen Voraussetzung die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.
(4) Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können, kann bei Vorliegen der in Abs. 1 umschriebenen Voraussetzungen die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.
(5) Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
1. der Abgabepflichtige im Fall des Abs. 2 in einer Bewohnerzone den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken sowie darüber hinaus Zulassungsbesitzer oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird;
2. der Abgabepflichtige im Fall des Abs. 3 ein wirtschaftliches Interesse nachweist oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen;
3. der Abgabepflichtige im Fall des Abs. 4 in einer Bewohnerzone ständig tätig und Zulassungsbesitzer oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten hat oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt.
(6) Der Pauschalbetrag (Abs. 2 und 4) darf pro Monat die für 50 Stunden zu entrichtende Parkgebühr (§ 3 Abs. 1) nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2023
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