(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5 und der Verpflichtung nach Abs. 6 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
(2) Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(3) Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 35,- Euro eingehoben werden.
(4) Alle Geldstrafen fließen jener Gemeinde zu, in der die Gebührenpflicht entstanden ist.
(4a) Bei den nach Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder
2. die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,
die Organe gemäß § 7 technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß § 37 und § 37a VStG geleistet wurde.
(5) Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
(6) Wird ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt, so hat der Lenker dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer entfernt wird.
(7) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, LGBl. Nr. 66/2023
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