§ 11 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind vom Gemeinderat zu erlassen.
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