(1) Die Fälligkeit der Abgabe tritt jeweils an dem Tage ein, der in der Benützungsbewilligung als Zahlungstag bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht dauert bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Benützungsbewilligung durch Zeitablauf oder Verzicht des Benützungsberechtigten endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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