(1) Die steirischen Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates von ihren gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehnte Inanspruchnahme des öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes erforderlich ist, wie Schienenbahnen, Freileitungen, Rohr- oder Kanalleitungen sowie die dazu gehörigen Hilfsbauten, eine Abgabe einzuheben.
(2) Unter gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Versorgungsunternehmen zu verstehen, die in Form einer Gesellschaft des Handelsrechtes geführt werden, wenn die Anteile an dem Unternehmen zu mehr als 50 v. H. der Gemeinde gehören.
(3) Versorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 42/1960
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